Anpassung der Betriebskosten-Vorauszahlungen

29. April 2022

Sind im Mietvertrag Betriebskosten-Vorauszahlungen, umgangssprachlich auch gerne Nebenkosten-Vorauszahlung genannt, vereinbart worden, so können diese, auf Grundlage des § 560 Abs. 4 BGB, nach erfolgter Abrechnung des letzten Jahres für die Zukunft angepasst werden.

Diese „normale“ Anpassung erfolgt(-e) somit auf Grundlage vergangener Daten. Mit Blick auf die aktuell sehr stark gestiegenen (Energie-)Preise werden diese ermittelten Vorauszahlungen zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausreichen, um die tatsächlich angefallenen Kosten zu decken. Vor diesem Hintergrund sollten sich Vermieter, aber auch Mieter Gedanken darüber machen, ob sie nicht diesen Betrag bereits im laufenden Jahr anpassen.

Aufgrund der stark gestiegenen (Energie-)Preise wäre für viele Mieter eine realistische Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung sinnvoll.

Sollten Sie dazu noch keine Information Ihres Vermieters bekommen haben, dann sollten zumindest die Mieter, die keine höhere Nachzahlung mit der kommenden Abrechnung haben wollen, den Kontakt zum Vermieter aufnehmen und versuchen Ihre Vorauszahlungen realistisch anzupassen. Vielen ist es lieber monatlich etwas mehr zu bezahlen als eine (mögliche) größere Summe auf einen Schlag.

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