Grundsteuer 2022: Die neue Reform für Grundstückseigentümer

24. Januar 2022

Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundbesitz kennt sie, die Grundsteuer. Auch Mieter sollten sie, als Teil der Nebenkosten, kennen. Mit der Grundsteuerreform kommt dem Thema insbesondere im Jahr 2022 eine besondere Bedeutung zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die aktuell noch gültige Grundsteuer verfassungswidrig ist. Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1). Aus diesem Grund war der Gesetzgeber gezwungen die Grundsteuer zu reformieren.

Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.

Als eine der wichtigsten Einnahmequellen für Städte und Kommunen musste von Anfang an festgelegt werden, dass die Reform kostenneutral zu erfolgen hat.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass die Grundsteuer, nach dem sogenannten Bundesmodell, auch künftig in drei Schritten berechnet wird:
Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Damit bleibt die Grundsteuer wertabhängig.

Sie müssen nicht aktiv werden.  

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts werden die Grundstückseigentümer durch öffentliche Bekanntmachung oder die Finanzbehörde voraussichtlich Ende März 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert. Für Wohngrundstücke werden dazu im Wesentlichen folgende Angaben zum Stichtag 1.1.2022 angefordert: 

  • Lage des Grundstücks 
  • Grundstücksfläche 
  • Bodenrichtwert 
  • Gebäudeart 
  • Wohnfläche 
  • Baujahr des Gebäudes 

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können – nach derzeitigem Stand – ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. 

Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen fort.

Zusätzliche Informationen 

  • des Bundesministeriums der Finanzen 
  • der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen  

finden Sie unter: 

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